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Zivilrecht

OGH: Unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG

Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, für die andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen

24. 11. 2014
Gesetze:

§ 49 EheG


Schlagworte: Eherecht, Scheidung, unheilbare Ehezerrüttung, beiderseitige Eheverfehlungen


GZ 7 Ob 129/14t, 10.09.2014


 


OGH: Eine unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Während die Frage, ob und seit wann eine Ehe objektiv zerrüttet ist, eine auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage ist, zählt die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, zum Tatsachenbereich. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Ehe im Herbst 2010 objektiv und auch aus Sicht der Parteien endgültig zerrüttet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Streitteile die Trennung beschlossen und die Beklagte habe die eheliche Gesinnung völlig verloren gehabt. Die Frage des Zeitpunkts, wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist eine solche des Einzelfalls.


 


Die beiderseitigen Eheverfehlungen sind aneinander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten oder welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten. Eheverfehlungen zu einer Zeit, zu der die gänzliche Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war und keiner der Ehegatten mehr eine Rettung der Ehe erhoffen konnte, dürfen nicht derart schwer beurteilt werden wie gleichartige Verfehlungen in einer Ehe, die zumindest noch von einem Teil als intakt empfunden wird. Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, für die andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen.


 


Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe dadurch, dass er die Beklagte wiederholt als „deppert“ und „blöd“ bezeichnete und sie dabei herabsetzte, häufig cholerisches Verhalten setzte, oft abwesend war, seinen eigenen Interessen nachging und zuletzt ab 2007 beharrlich und grundlos den Geschlechtsverkehr verweigerte, schwerwiegende Eheverfehlungen gesetzt, ist nicht zu beanstanden. Die weitere Beurteilung, dass dem Kläger die über einen langen Zeitraum gesetzten Verhaltensweisen, die zu einer Zerrüttung der Ehe geführt haben, als schwerere Eheverfehlungen vorzuwerfen seien, als die von der Beklagten erst nach der Zerrüttung der Ehe gesetzten Verfehlungen des Verbringens von Vermögenswerten und des Eingehens einer außerehelichen Beziehung steht ebenfalls mit der oberstgerichtlichen Rsp in Einklang.

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