Schadenersatzansprüche, sofern sie das Erfüllungsinteresse betreffen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst; Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht; innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden sind von der Basisdeckung ausgeschlossen
Art 3.3.2 AHVB, § 150 VersVG
GZ 7 Ob 46/13k, 17.04.2013
OGH: Nach stRsp ist in der Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen. Demgemäß sind jegliche Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Art 3.3.2 AHVB).
Wohl sind Schadenersatzansprüche gedeckt, die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus der fehlerhaften Leistung entstanden sind (sog Mängelfolgeschäden). Hingegen sind von der Ausschlussbestimmung auch Schadenersatzansprüche umfasst, die an die Stelle der Gewährleistung treten (sie surrogieren), also den sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten.