Die laesio enormis kann auch schon vor einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung (hier nach dem GVG) geltend gemacht werden; damit beginnt die Verjährungsfrist für die Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung mit dem Vertragsabschluss zu laufen
§ 934 ABGB, § 1487 ABGB, § 879 ABGB, GVG
GZ 9 Ob 4/13y, 24.04.2013
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) beginnt mit dem Vertragsabschluss. Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrskommission ist eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags.
Die Verjährungsbestimmungen verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zur Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte auch bei einem unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossenen Vertrag nicht bereits mit dem Vertragsabschluss zu laufen beginnen soll.
Zwar sind für den Geschäftsunfähigen ohne Zustimmung geschlossene Verträge ebenfalls schwebend unwirksam, ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung liegt aber darin, dass der Vertragswille des Geschäftsunfähigen erst mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam erklärt wird, weshalb die Rsp im Falle einer erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zu recht zum Beginn der Verjährungsfrist eine gegenteilige Auffassung vertritt.