Zum Schutz der Anleger, denen gegenüber Wertpapierdienstleistungen erbracht wurden, sah § 20 WAG 1996 entweder eine Mindestkapitalausstattung des Unternehmens oder den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor; § 20 WAG 1996 stellt insoweit ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar
§§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 20 WAG 1996
GZ 6 Ob 32/14w, 28.08.2014
OGH: Nach § 20 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 WAG 1996 hätte eine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur erteilt werden dürfen, wenn das Unternehmen über ein Eigenkapital von 650.000 ATS verfügt hätte; diese Voraussetzung hätte gem § 20 Abs 2 WAG 1996 als erfüllt gegolten, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung gem Abs 5 versichert gewesen wäre. Diese Rechtslage bedeutete jedoch nicht, dass Wertpapierdienstleister jedenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung hätten abschließen müssen. Der OGH hielt bereits in der Entscheidung 7 Ob 33/10v fest, dass eine derartige Versicherung mangels entsprechenden Eigenkapitals Voraussetzung der Gewährung der Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei und insofern eine Pflichtversicherung darstelle; die in § 20 Abs 2 WAG 1996 angeführte, dem Gesetzgeber offenbar zum Schutz des Anleger ausreichend erscheinende, Kapitaldeckung des Wertpapierdienstleisters solle durch die Versicherung substituiert werden. Es bestand somit insoweit eine gewisse Wahlfreiheit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.