Die volle Haftung des Pistensicherungspflichtigen besteht auch und gerade, wenn ein unverschuldeter Sturz zu einer Kollision mit einem atypischen - und sorgfaltswidrigerweise nicht abgesicherten - Hindernis im Pistenbereich führt
§§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 180/14y, 22.10.2014
OGH: Die Pistensicherungspflicht beruht gerade darauf, dass „zufällige“ (unverschuldete) Stürze beim Skifahren immer wieder vorkommen und die Skiläufer gerade gegen vermeidbare Folgen solcher Stürze zu schützen sind. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die Rsp zu „summierten Einwirkungen“ berufen. Die volle Haftung des Pistensicherungspflichtigen besteht daher auch und gerade, wenn ein unverschuldeter Sturz zu einer Kollision mit einem atypischen - und sorgfaltswidrigerweise nicht abgesicherten - Hindernis im Pistenbereich führt (vgl sogar zu Stürzen über den Pistenrand hinaus, RIS-Justiz RS0023499).