Sind die Verletzungen unstrittig Folgen des Aufpralls auf das Hindernis, steht die Schadensursache fest und liegt eine „Konkurrenz“ mit einer zufälligen Schädigung, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB zu einer Schadensteilung führen könnte, nicht vor
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 1311 ABGB
GZ 1 Ob 180/14y, 22.10.2014
OGH: Soweit die Revisionswerberin unter Berufung auf den zu RIS-Justiz RS0027286 formulierten Rechtssatz eine Schadensteilung wegen alternativer Kausalität anstrebt, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Ein Fall, in dem ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund - iSe Unaufklärbarkeit der Schadensursache - konkurriert, ist hier nicht zu beurteilen, steht doch nicht etwa in Frage, ob sich die Klägerin ihre Verletzungen bereits beim vorangegangenen Sturz oder aber erst beim Aufprall an das von der Beklagten sorgfaltswidrig nicht abgesicherte Hindernis zugezogen hat. Sind die Verletzungen der Klägerin unstrittig Folgen des Aufpralls auf das Hindernis, steht die Schadensursache fest und liegt eine „Konkurrenz“ mit einer zufälligen Schädigung, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB zu einer Schadensteilung führen könnte, nicht vor.