Eine dauernde Betrauung mit einer höherwertigen Aufgabe liegt auch dann vor, wenn diese länger als sechs Monate durchgehend ausgeübt wird; diese Zeitspanne wird zwar durch einen Erholungsurlaub grundsätzlich nicht unterbrochen; eine rund zweimonatige Sommerpause kann jedoch herausgerechnet werden
§ 30 GebG
GZ 2011/12/0146, 10.10.2012
Der Bf hatte im Rechnungshof einen Posten mit der Wertigkeit A1 Funktionsgruppe 4 inne. Er hatte die Leitung einer Gebarungsprüfung mit der Wertigkeit Funktionsgruppe 5 übernommen. Strittig war, ob diese Gebarungsprüfung länger als 6 Monate dauerte und damit eine Funktionszulage gebührte. Die Gebarungsprüfung war – auf Wunsch des Bf in zwei Phasen geteilt, wobei zwischen dem 3.7.2006 und dem 25.9.2006 eine „Sommerpause“ lag, in der der Bf einen Kuraufenthalt, zwei Urlaube und einen Kurzurlaub verbrachte. Die Prüfung hatte am 8.5.2006 begonnen und wurde am 6.12.2006 abgeschlossen. Entscheidungserheblich war damit, ob die „Sommerpause“ in die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit einzurechnen war oder nicht.
VwGH: Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom VwGH zum Begriff der "Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 38 Abs 1 GehG geprägte Jud, wonach eine solche durch einen Erholungsurlaub nicht unterbrochen werde, auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen ist, ob ein vorläufig betrauter Beamter iSd Vorjudikatur "die Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt". In diesem Zusammenhang wäre aber auch von Bedeutung, dass die Jud betreffend das Übergehen einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung insbes auf der Überlegung beruht, wonach die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten bei typisierender Betrachtung nach einer durchgehenden Ausübung derselben für länger als sechs Monate nicht mehr als gering anzusetzen sind. Diese Überlegung spricht jedenfalls gegen die Einrechnung langdauernder Abwesenheitszeiträume in die zitierte Frist.
Nach dem Vorgesagten ist die belBeh daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine vorübergehende Betrauung des Bf mit höherwertigen Aufgaben im Zeitraum vom 4. Juli 2006 bis 24. September 2006 nicht erfolgt ist.