Ein allfälliger Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie stellt kein Nachbarrecht gem § 21 Bgld BauG dar
§ 21 Bgld BauG
GZ Ro 2014/06/0047, 10.06.2014
VwGH: Soweit die antragstellenden Parteien massive Verschlechterungen des Grundwassers sowie anderer Gewässer und damit verbunden eine Gesundheitsgefährdung vorbringen, ist ihnen zu entgegnen, dass derartige Gefährdungen ua im Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Mai 2012, Zl. 5-W-A3432/24-2012 (wasserrechtliche Bewilligung), ausgeschlossen wurden. Das diesbezügliche Vorbringen vermag dem Antrag daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein allfälliger Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie stellt - abgesehen davon, dass dies in der oben erwähnten wasserrechtlichen Bewilligung verneint wurde - kein Nachbarrecht gem § 21 Bgld BauG dar.