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Fremdenrecht

VwGH: Antrag nach § 69 Abs 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

Eine Änderung der Rechtslage kann den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen

19. 11. 2014
Gesetze:

§ 69 FPG 2005


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, Änderung der Rechtslage


GZ 2013/22/0282, 30.09.2014


 


VwGH: Ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen.

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