Wird nur der Strafausspruch des Straferkenntnisses bekämpft, nicht aber der Schuldspruch, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches - auch in Bezug auf die Einhaltung des § 44a VStG - nicht mehr geltend gemacht werden
§ 44a VStG, Art 133 B-VG
GZ Ra 2014/11/0052, 30.09.2014
VwGH: In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Darlegung ihrer Zulässigkeit gem Art 133 Abs 4 B-VG gesondert ausgeführt (§ 28 Abs 3 VwGG), es wäre im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG "spruchgemäß festzustellen" gewesen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber gehandelt habe, weil dies eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Bestrafung gem § 28 AZG sei. Die aufgezeigte Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie durch bestehende hg Judikatur geklärt ist. Wird, wie im vorliegenden Fall, nur der Strafausspruch des Straferkenntnisses bekämpft, nicht aber der Schuldspruch, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches - auch in Bezug auf die Einhaltung des § 44a VStG - nicht mehr geltend gemacht werden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der behauptete Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG hier gar nicht vorliegt, weil aus der Tatumschreibung, dass Arbeitszeitvorschriften von "Arbeitnehmern" des vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens nicht eingehalten wurden, seine Stellung als Vertreter des Arbeitgebers hinreichend zum Ausdruck kommt.