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Verfahrensrecht

VwGH: Aufschiebende Wirkung iZm Enteignung nach dem Burgenländischen Landesstraßengesetz 2005

Durch die gegenständliche Enteignung sollen Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden; das damit gegebene öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern muss als zwingend iSd § 30 Abs 2 VwGG angesehen werden

19. 11. 2014
Gesetze:

§ 30 VwGG, Bgld LStG 2005


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, öffentliches Interesse, Enteignung, Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer


GZ Ro 2014/06/0047, 10.06.2014


 


VwGH: Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zu indizieren. Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt.


 


Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs 2 VwGG dar.


 


Durch die gegenständliche Enteignung sollen Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden. Das damit gegebene öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern muss als zwingend iSd § 30 Abs 2 VwGG angesehen werden.

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