Durch die gegenständliche Enteignung sollen Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden; das damit gegebene öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern muss als zwingend iSd § 30 Abs 2 VwGG angesehen werden
§ 30 VwGG, Bgld LStG 2005
GZ Ro 2014/06/0047, 10.06.2014
VwGH: Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zu indizieren. Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt.
Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs 2 VwGG dar.
Durch die gegenständliche Enteignung sollen Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden. Das damit gegebene öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern muss als zwingend iSd § 30 Abs 2 VwGG angesehen werden.