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Verfahrensrecht

VwGH: Aufschiebungsantrag

Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann, auch mangels widerstreitender Anhaltspunkte und substantiiert begründeter Darlegungen im Aufschiebungsantrag, ausgehend von den Feststellungen der belBeh geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweg genommen wird

19. 11. 2014
Gesetze:

§ 30 VwGG


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, öffentliches Interesse


GZ Ro 2014/06/0047, 10.06.2014


 


VwGH: Der VwGH hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen. Es ist vielmehr, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der antragstellenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belBeh auszugehen. Da es im Provisorialverfahren somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist davon auszugehen, dass die belBeh im Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Auftrages ausreichend geprüft hat. Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann daher, auch mangels widerstreitender Anhaltspunkte und substantiiert begründeter Darlegungen im Aufschiebungsantrag, ausgehend von den Feststellungen der belBeh geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweg genommen wird.

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