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Verfahrensrecht

OGH: Einvernehmensrechtsanwalt gem § 5 EIRAG – europäische Rechtsanwälte und absolute Anwaltspflicht

Nach § 5 Abs 1 ElRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 ElRAG vorliegt – europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln; das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen

17. 11. 2014
Gesetze:

§ 5 EIRAG


Schlagworte: Europäisches Rechtsanwaltsrecht, Einvernehmensrechtsanwalt, absolute Anwaltspflicht


GZ 6 Ob 115/14a, 17.09.2014


 


OGH: Ist der frei gewählte Rechtsanwalt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, so gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl I 2000/27. Dieses ist hier auf den Beklagtenvertreter anzuwenden (vgl § 1 Abs 1 EIRAG; Liechtenstein ist Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums).


 


Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht wie im vorliegenden Fall (§ 27 Abs 1 ZPO) - sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 EIRAG vorliegt, worauf sich hier niemand berufen hat - europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen, was hier nicht geschehen ist; der Beklagtenvertreter weist sich mit seiner auf seinen Schriftsätzen angeführten Adresse in Göfis lediglich als „Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 6 EIRAG“ aus und ist kein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt.


 


Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen (§ 5 Abs 2 EIRAG). Nach stRsp hat aber vor der Zurückweisung (hier: der außerordentlichen Revision) ein Verbesserungsversuch zu erfolgen. Dabei ist die Aufforderung zur Verbesserung an den ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt einschreitenden europäischen Rechtsanwalt zu richten. Das Erstgericht wird daher dem Beklagtenvertreter einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.

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