Nach § 107 Abs 3 AußStrG kann die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Beratung oder Schulung (vgl Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression, Z 3) oder zur Information über alternative Formen der Streitbeilegung (Mediation oder Schlichtungsverfahren, Z 2) ausgesprochen werden, nicht aber die Verpflichtung zur Teilnahme an der Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern (§ 1 Abs 1 PsychotherapieG)
§ 107 AußStrG, § 138 ABGB
GZ 4 Ob 139/14s, 17.09.2014
OGH: Mit § 107 Abs 3 AußStrG wurde der Katalog der dem Pflegschaftsgericht zur Sicherung des Kindeswohls zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht nur klargestellt, sondern - jedenfalls im Verhältnis zur jüngeren höchstgerichtlichen Rsp - deutlich erweitert. Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bei inhaltlich unverändertem § 176 Abs 1 ABGB aF, nunmehr § 181 Abs 1 ABGB nF, mit einer - verfahrensrechtlichen - Norm, nämlich § 107 Abs 3 AußStrG, (auch) materiell-rechtlich wirkende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Obsorgerechte der Eltern ermöglicht werden.
Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Dieses ist nunmehr in § 138 ABGB mit einer ausführlichen Liste von (nur demonstrativ aufgezählten) „leitenden Gesichtspunkten“ beschrieben. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen sie ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen.
Die Anordnung anderer als in § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG angeordneter Maßnahmen ist angesichts ihrer demonstrativen Aufzählung zulässig. Auch sind alle Parteien des Verfahrens Adressaten dieser Bestimmung, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass das Kindeswohl umfassend gesichert werden kann. Durch die Maßnahmen dürfen aber - so § 107 Abs 3 AußStrG ausdrücklich - weder die Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet noch die Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. So wird etwa in der Lehre die Feststellung eines Kinderbeistands, eines Besuchsmittlers oder die Anordnung einer Besuchsbegleitung als mögliche im Einzelfall vom Gericht anzuordnende Maßnahmen angesehen.
Die nach dem Gesetzeswortlaut äußerst weitgehende Möglichkeit des Einsatzes von Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG ist im Einzelfall zu begrenzen. Andere geeignete Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG müssen daher sowohl nach ihrer Art und ihrem Umfang, aber auch in ihrer Qualität den gesetzlich angeordneten Maßnahmen gleichwertig sein. Die gesetzlich angeführten Maßnahmen betreffen solche, die (im weiteren Sinn) der Beratung (Z 1 und 3), der Streitschlichtung (Z 2) oder der Verhinderung einer (unzulässigen) Verbringung eines Kindes ins Ausland (Z 4 und 5) dienen sollen. Nur in diesem Rahmen können sich daher die vom Gericht angeordneten Maßnahmen bewegen.
Zu 9 Ob 53/13d verneinte der OGH die Möglichkeit, der Mutter gem § 107 Abs 3 AußStrG aufzutragen, in ein Mutter-Kind-Heim zu ziehen. Die dort vom Erstgericht ebenfalls aufgetragene Psychotherapie war nicht Gegenstand der Überprüfung, weil dieser Auftrag nicht bekämpft war.
Vom Gesetz ausdrücklich genannte Maßnahmen sind der Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (Z 1) sowie die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder ein Schlichtungsverfahren (Z 2). Von einer „Zwangsmediation“ der Eltern distanzierte sich der Gesetzgeber hingegen, weil er eine solche mit der Grundidee der Mediation („Verführung zum konstruktiven Miteinander“) nicht vereinbar sei. Dies legt nahe, eine zwangsweise psychotherapeutische Behandlung, die einen noch wesentlich massiveren Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen bildet, als vom gesetzgeberischen Willen nicht gedeckt anzusehen. Psychotherapie darf gem § 14 Abs 3 PsychotherapieG nur mit Zustimmung des Behandelten ausgeübt werden. Dies korrespondiert mit dem Recht des Einzelnen zu entscheiden, welchen Therapeuten in welcher Lebensphase er welche persönlichen Einstellungen, Erfahrungen und Ängste offenlegen will.
Selbst wenn man Eltern und Kind umfassende Familientherapie als gleichwertige Maßnahme iSd § 107 Abs 3 AußStrG ansehen würde, ist die hier zu prüfende Anordnung weder zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich oder auch nur zweckmäßig, wenn man berücksichtigt, dass der 13-jährige Minderjährige die Teilnahme an der Familientherapie und überdies die vom Erstgericht ausgewählte Therapeutin die Behandlung ablehnt (sie sieht die „zwangsweise“ Einbeziehung des Minderjährigen als nicht lege artis an).