Eine Nebenintervention in Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich nicht vorgesehen
§§ 17 ff ZPO, AußStrG
GZ 6 Ob 75/14v, 17.09.2014
OGH: Der Eintritt des Zweitantragstellers im Verfahren erster Instanz kann schon allein deshalb nicht als Nebenintervention iSd §§ 17 ff ZPO verstanden werden, weil eine solche in Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich nicht vorgesehen ist.