Bedingte Verfahrenshandlungen sind grundsätzlich unzulässig, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht
§ 226 ZPO, § 9 AußStrG
GZ 6 Ob 75/14v, 17.09.2014
Der Zweitantragsteller, erhebt den außerordentlichen Revisionsrekurs „nur für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof bei seinen Überlegungen zu 6 Ob 40/12v bleiben und die Parteistellung der Erstantragstellerin verneinen sollte, […] auch in seinem Namen“.
OGH: Nach ständiger - auch im Verfahren außer Streitsachen zu berücksichtigender - Rsp sind bedingte Verfahrenshandlungen grundsätzlich unzulässig, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage, wenn also die Verfahrenseinleitung gegen die eine Partei oder (überhaupt) die eigene Verfahrenseinleitung vom Ausgang des Verfahrens gegen eine andere Partei abhängig gemacht wurden.