Home

Verfahrensrecht

OGH: Bedingte Erhebung einer Klage / eines Rechtsmittels (im Außerstreitverfahren)

Bedingte Verfahrenshandlungen sind grundsätzlich unzulässig, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht

17. 11. 2014
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 9 AußStrG


Schlagworte: Bedingte Erhebung eines Rechtsmittels, Klage, Außerstreitverfahren


GZ 6 Ob 75/14v, 17.09.2014


 


Der Zweitantragsteller, erhebt den außerordentlichen Revisionsrekurs „nur für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof bei seinen Überlegungen zu 6 Ob 40/12v bleiben und die Parteistellung der Erstantragstellerin verneinen sollte, […] auch in seinem Namen“.


 


OGH: Nach ständiger - auch im Verfahren außer Streitsachen zu berücksichtigender - Rsp sind bedingte Verfahrenshandlungen grundsätzlich unzulässig, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage, wenn also die Verfahrenseinleitung gegen die eine Partei oder (überhaupt) die eigene Verfahrenseinleitung vom Ausgang des Verfahrens gegen eine andere Partei abhängig gemacht wurden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at