Eine Vertragsauslegung kann eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründen, solange vom Gericht zweiter Instanz kein geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde
§ 502 ZPO
GZ 5 Ob 122/14y, 25.07.2014
OGH: Eine Vertragsauslegung kann eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründen, solange vom Gericht zweiter Instanz kein geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar wäre.