§ 26a KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einem entsprechenden Bescheid und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart führt, gemeint ist; ist noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag erlassen worden, kann dieser wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden
§ 26a KBGG, § 13 AVG
GZ 10 ObS 13/13d, 26.02.2013
OGH: Der Zweck des § 26a KBGG liegt darin, ein Hin- und Herschwanken zwischen verschiedenen Varianten, je nachdem wie es momentan für den Betroffenen günstig sei („Rosinentheorie“) schon aus administrativen Gründen hintanzuhalten. Dem Berechtigten soll nach der Gewährung einer Auszahlungsvariante ein nachträglicher Wechsel zu einer anderen Auszahlungsvariante nicht mehr offen stehen.
Von dieser Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber insofern, als die Eltern die Auszahlungsvariante nicht im Hinblick auf nachträglich eingetretene, geänderte Umstände wechseln wollten. Vielmehr unterlief ihnen bei Antragstellung ein Irrtum beim Ankreuzen der im Antragsformular enthaltenen Auszahlungsvarianten, der ihnen - wenngleich erst nach EDV-mäßiger Erfassung des Antrags aber noch vor dessen weiterer Bearbeitung - auffiel und den sie umgehend richtigstellten.
Der Antragsteller darf aber gem § 13 Abs 7 AVG seinen Antrag jederzeit zurückziehen – dies jedenfalls bis zur Erlassung eines Bescheids. Eine rechtzeitige Zurückziehung des Antrags bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf. Da im vorliegenden Fall noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag ergangen war, konnte dieser Antrag wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden.
Wenngleich nach dem Wortlaut auch ein Sachverhalt wie der vorliegende in den Anwendungsbereich des § 26a KBGG einbezogen ist, sollte er nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht erfasst sein. Infolge Fehlens einer Ausnahmebestimmung für Fälle wie den vorliegenden ist die zu weit gefasste Regel des § 26a KBGG daher im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihrem Zweck entsprechenden Anwendungsbereich zurückzuführen.