Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, das planmäßige, illoyale Verhalten des Erstbeklagten gegenüber seinem Vertragspartner sei nach den Umständen des Einzelfalls unlauter, von Grundsätzen höchstgerichtlicher Rsp zu § 1 Abs 1 Z 1 UWG abweicht

Ein bloßer Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel ist noch nicht unlauter; erst das Hinzutreten weiterer - die Unlauterkeit begründender - Umstände führt dazu, einen Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen das Lauterkeitsgebot zu beurteilen

17. 11. 2014
Gesetze:

§ 1 UWG, § 16 UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlauteres Verhalten, Konkurrenzunternehmen, Geschäftsgeheimnisse, Konkurrenzklausel, Lauterkeitsverstoß, Sittenwidrigkeit, Vertragsverletzung, Schadenersatz


GZ 4 Ob 36/13t, 18.06.2013


 


OGH: Danach setzt ein wettbewerblicher Anspruch voraus, dass zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel weitere die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls.


 


Wer ein Organ einer juristischen Person wegen eines Lauterkeitsverstoßes in Anspruch nimmt, hat zu beweisen, dass das Organ entweder selbst daran beteiligt war oder aber - wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von jemand anderem begangen wurde - dass es trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist.


 


Der Anspruch auf Schadenersatz wegen unlauteren Verhaltens ist nach dem Konzept des UWG ein neben dem Anspruch auf Unterlassung selbständig bestehender Anspruch, der als zusätzliches Tatbestandselement Verschulden voraussetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einem Geschädigten verwehrt sein soll, innerhalb der Verjährungsfrist Schadenersatzansprüche etwa auch dann geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht (mehr) vorliegen.


 


Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen „erlittener Kränkung“ haben können, sind nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln. Ob ein bestimmtes lauterkeitswidriges Verhalten mit einer besonders schweren Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person verbunden ist, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at