Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei
§ 27 PSG, § 2 AußStrG
GZ 6 Ob 75/14v, 17.09.2014
OGH: Der erkennende Senat hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach klargestellt, dass die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei ist; Antragsgegner sind die abzuberufenden Organmitglieder. Die Entscheidung 6 Ob 82/11v steht damit nur scheinbar im Widerspruch, ging es dort doch nicht um eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG, sondern um ein Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 PSG, sodass sich der erkennende Senat letztlich nicht explizit mit der Frage der Parteistellung der Privatstiftung in einem Abberufungsverfahren auseinanderzusetzen hatte. Im Übrigen ist die Entscheidung 6 Ob 82/11v, soweit sie sich zur Parteistellung der Privatstiftung in Abberufungsverfahren äußerte, durch die genannten Folgeentscheidungen überholt. Der jüngeren Rsp wurde zuletzt von Arnold ausdrücklich zugestimmt.
Da die jüngere Rsp des erkennenden Senats generell von einer Parteistellung der Organmitglieder in einem Abberufungsverfahren ausgeht, kommt der Privatstiftung auch keine Aktivlegitimation zur Abberufung von Organmitgliedern zu.