Die kontradiktorische Vernehmung (§ 165 StPO) ist - ungeachtet einer Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls oder Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) - nicht Teil der "ganzen Hauptverhandlung" iSd § 281 Abs 1 Z 1a StPO
§ 281 StPO, § 165 StPO, § 252 StPO
GZ 15 Os 158/13v, 11.12.2013
OGH: Der Rechtsmittelwerber behauptet Nichtigkeit aus Z 1a, weil er bei der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Michelle S***** im Ermittlungsverfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten war, und verkennt damit, dass diese Vernehmung (§ 165 StPO) - ungeachtet der Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls oder Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen (§ 252 Z 2a StPO) - gerade nicht Teil der „ganzen Hauptverhandlung“ iSd Z 1a ist.