Nach § 89d Abs 2 GOG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten; dabei wird dem Empfänger vom automationsunterstützten System als Zustellzeitpunkt lediglich der gem § 89d Abs 2 GOG berechnete Tag, also der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag angezeigt
§ 89d GOG
GZ 11 Os 29/14w, 17.06.2014
OGH: Das von einer Übermittlung des Urteils in den elektronischen Empfangsbereich sowie von Zustellung, Hinterlegung und Empfang jeweils am 10. Jänner 2014 ausgehende Vorbringen verkennt, dass § 89d Abs 2 GOG zwischen dem Zustellzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers unterscheidet. Nach einer vom OGH im Wege der Generalprokuratur eingeholten Stellungnahme der Bundesrechenzentrum GmbH vom 8. April 2014 wurde das Einlangen der bereits zugestellten Erledigung in den Verfügungsbereich des Empfängers mit 9. Jänner 2014, und ein weiteres Mal, mit „2014-01-10 00:05:52“ bestätigt, als Zustellzeitpunkt der 10. Jänner 2014 angezeigt. Nach § 89d Abs 2 GOG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Dabei wird dem Empfänger vom automationsunterstützten System als Zustellzeitpunkt lediglich der gemäß § 89d Abs 2 GOG berechnete Tag, also der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag angezeigt, sodass das vom Wiedereinsetzungswerber behauptete Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich am Tag der Zustellung schlicht auszuschließen ist.