Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der § 43 Abs 7 (alt) EisbG bzw gegen § 47a EisbG nicht in Betracht
§§ 1452 ff ABGB, §§ 472 ff ABGB, § 287 ABGB
GZ 5 Ob 30/14v, 04.09.2014
OGH: Seit dem Inkrafttreten von § 79 der deutschen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 1928 mit 15. 2. 1941 findet eine Ersitzung von Rechten an nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen nicht mehr statt. Ersitzungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, können nicht mehr vollendet werden. Hingegen müssen die durch Zeitablauf bis dahin bereits erworbene Rechte voll gewahrt werden. Weder deren Inkrafttreten noch das Inkrafttreten der nahezu wortgleichen Bestimmungen des § 43 Abs 7 EisbG 1957 bzw § 47a EisbG idgF haben allenfalls bis zum 15. 2. 1941 ersessene Rechte zum Erlöschen gebracht.
Dem Bescheid vom 28. 7. 1963 kommt dingliche Wirkung zu, weswegen der Kläger sein Recht zur Nutzung des Bahnübergangs von seinem Rechtsvorgänger im Eigentum des Grundstücks Nr 498 ableiten kann. Über die in diesem Bescheid genannten Bedingungen hinausgehende Beschränkungen des Nutzungsrechts durch die privatrechtlich agierende Beklagte stellen einen Eingriff in die Rechte des Klägers dar, dem er mit der Klage nach § 372 ABGB entgegentreten kann.