Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist
§ 25 MRG
GZ 5 Ob 122/14y, 25.07.2014
OGH: Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstands Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nach § 25 MRG nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Die von den Antragsgegnern als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob Vereinbarungen nach § 25 MRG über eine Möbelmiete dem Schriftformgebot unterliegen, stellt sich nicht, weil die Parteien ohnehin einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen haben und eine über den schriftlichen Inhalt hinausgehende oder diesen abändernde mündliche Vereinbarung der Parteien weder feststeht noch konkret behauptet wurde.
In 5 Ob 296/02v wurde unter Hinweis auf den Wortlaut des § 25 MRG verlangt, dass ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände „gesondert vereinbart“ werden müsse. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist.
Inhaltlich sind vom Anwendungsbereich des § 25 MRG grundsätzlich nur Leistungen des Vermieters erfasst, die - nach dem übereinstimmenden Parteiwillen und der deshalb auch beachtlichen Vertragsgestaltung - über die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstands hinausgehen und deren Überlassung nicht schon ohnedies im Rahmen der Mietzinsbildungsvorschriften in spezifischer Form berücksichtigt sind, weshalb kein Entgelt für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen gebühren kann, die Kategoriemerkmale darstellen oder für solche erforderlich sind.