Steuerliche Auskünfte, soweit die persönlichen steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Mandanten Gegenstand der Auskünfte sind, dh individuelle steuerliche Auskünfte, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
Art 6.3 AVB, Art 6.3.4.1 AVB, § 136a Abs 1 GewO
GZ 7 Ob 43/13v, 23.05.2013
OGH: Art 6.3 der AVB regelt die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Art 6.3.4.1 legt fest, dass Auskünfte über die grundsätzliche steuerliche Behandlung einzelner Anlage- und Versicherungsformen, sohin allgemeine steuerliche Auskünfte vom Versicherungsschutz gedeckt sind. Individuelle steuerliche Auskünfte sind hingegen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikoabgrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt idR darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen.