Der Excedentenversicherer tritt ein, wenn die individuelle Versicherungsleistung (Grundversicherung) ausgeschöpft ist; übersteigt der begründete Anspruch die Grundversicherung, trägt der Grundversicherer die Kosten aus der Wertklasse seiner Versicherungssumme; den darüber hinausgehenden Kostenbetrag übernimmt der Anschlussversicherer; § 150 Abs 1 Satz 4 VersVG sieht vor, dass der Versicherer die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen hat
§ 149 VersVG, § 150 VersVG, § 150 VersVG, § 11 WTWG
GZ 7 Ob 60/13v, 23.05.2013
OGH: Der individuelle Versicherungsvertrag kann aber nur dann als ausgeschöpft angesehen werden, wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht, obwohl zumindest die gesetzlich vorgesehene Deckung durch die Grundversicherung vereinbart ist.
Eine Grundversicherung ist nach Abschnitt I) 4. des Excendeten-Versicherungsvertrags solange nicht „ausgeschöpft“, als die nach §§ 149, 150 VersVG vom Grundversicherer zu tragenden Abwehrkosten zu decken sind und eine allfällige Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und den vom Grundversicherer gedeckten Abwehrkosten aus einer vom Versicherungsnehmer mit dem Grundversicherer vereinbarten Einschränkung der Hauptleistungspflicht nach §§ 149, 150 VersVG resultiert.
§ 150 Abs 1 Satz 4 VersVG sieht vor, dass der Versicherer die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen hat. Der Vorschuss steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, jedoch nicht unter jener des Bestehens des Rechtsschutzanspruchs.
Im gegenständlichen Fall steht demnach nicht fest, ob die Grundversicherung der Klägerin iSd Abschnitts I) 4. des Excedenten-Versicherungsvertrags ausgeschöpft ist, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt auch die Deckungspflicht der Beklagten als Anschlussversicherer noch nicht eingetreten ist. Ihr gegenüber besteht daher derzeit kein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses.