Aus einem einzigen Fall unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung § 100 Abs 1 TKG könnte noch nicht auf die für die Anwendung von § 28a KSchG erforderliche ständige Praxis des Unternehmens geschlossen werden
§ 28a KSchG
GZ 4 Ob 143/14d, 17.09.2014
OGH: § 28a Abs 1 KSchG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen; diese RL hat die ursprünglich maßgebende, mehrfach geänderte RL 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ersetzt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch eine Bezugnahme auf weitere Rechtsakte des Unionsrechts festgelegt (Art 1 Abs 1 iVm Anh I RL 2009/22/EG); auch der Anwendungsbereich von § 28a Abs 1 KSchG ist entsprechend beschränkt. Insbesondere erfasst er - für den vorliegenden Fall relevant - den Verstoß gegen gesetzliche Gebote oder Verbote „im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln“. Insofern überschneidet sich der Anwendungsbereich von § 28a Abs 1 KSchG mit jenem des nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung unberührt bleibenden § 28 Abs 1 KSchG.
In der Lehre wird - im Anschluss an die EB zur RV der Stammfassung von § 28a KSchG - die Auffassung vertreten, dass der Unterlassungsanspruch nach § 28a Abs 1 KSchG iZm missbräuchlichen Vertragsklauseln insofern über § 28 Abs 1 KSchG hinausgehe, als er auch Klauseln außerhalb von AGB oder Vertragsformblättern erfasse; allerdings sei zusätzlich eine Beeinträchtigung der „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ erforderlich. Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor. Der Kläger behauptet aber, dass die Beklagte unter Berufung auf eine seiner Meinung nach missbräuchliche Vertragsklausel gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot (hier § 100 TKG) verstößt. Trifft das zu, besteht jedenfalls dann ein „Zusammenhang“ zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Vereinbarung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, wenn sich die Missbräuchlichkeit der Klausel gerade aus der Unvereinbarkeit mit dieser Norm oder einer insofern bestehenden Unklarheit (Intransparenz) ergibt. Zumindest eine solche Unklarheit wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn sich der Unternehmer einer Klausel zur Rechtfertigung einer rechtswidrigen Vorgangsweise bedient.
Der Unterlassungsanspruch setzt weiters voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Die beanstandete Verhaltensweise muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein. Nach den Materialien ist dies va bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall. Etwas großzügiger ist die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach es nicht so sehr auf die Zahl der betroffenen Verbraucher ankomme, sondern darauf, ob eine bestimmte Praxis „System“ habe und dadurch eine nicht ganz unerhebliche Störung des Rechtsfriedens entstehe. Auch nach dieser Auffassung können aber bloß einmalige Verstöße noch keinen Unterlassungsanspruch begründen.
Im konkreten Fall bekämpft der Kläger die (behauptete) Praxis der Beklagten, von Kunden, die „gemäß § 100 TKG eine Papierrechnung anfordern“, unter Berufung auf die (konkret genannte) Klausel ein Entgelt für Rechnungsdoppel zu verlangen. Gegenstand des Rechtsstreits ist daher ausschließlich diese Geschäftspraktik. Die weitere Formulierung des Unterlassungsbegehrens, wonach die Klausel „missbräuchlich“ sei, hat für dessen vollstreckbaren Inhalt keine Bedeutung; sie soll (offenbar) darlegen, weshalb der Kläger § 28a Abs 1 KSchG für anwendbar hält. Die Missbräuchlichkeit der Klausel ist daher nicht Haupt-, sondern nur Vorfrage des Verfahrens: § 28a Abs 1 KSchG ist von vornherein nur anwendbar, wenn diese Frage bejaht wird. Erfolg kann die Klage aber zusätzlich nur dann haben, wenn das beanstandete Verhalten auch für sich genommen rechtswidrig ist und nicht nur Einzelfälle betrifft, sondern (zumindest) als ständige Praxis des belangten Unternehmens qualifiziert werden kann. Dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger behauptungs- und beweispflichtig.