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Zivilrecht

OGH: Art 10 EMRK und § 1330 ABGB iZm „Nazi“ und Hakenkreuz

Nach stRsp des EGMR kann die spezielle Bedeutung, die dem Begriff „Nazi“ in Österreich beigemessen wird, den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen; die Auffassung, dass dies auch für die Verwendung des Hakenkreuzes (anstelle des Wortes „Nazi“) zu gelten hat, ist jedenfalls im vorliegenden Fall durchaus vertretbar

17. 11. 2014
Gesetze:

§ 1330 ABGB, Art 10 EMRK


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Nazi, Hakenkreuz, Homepage


GZ 6 Ob 89/14b, 09.10.2014


 


OGH: Der Beklagte hat auf seiner Website durch eigenhändige Umgestaltung des Firmenlogos der Erstklägerin von „*****“ auf ein Hakenkreuz neben einer Kurzdarstellung, in der die Klägerinnen namentlich genannt sind, beide Klägerinnen iVm nationalsozialistischem Gedankengut gebracht, wobei dieser Eindruck noch durch die Verwendung einschlägig konnotierter Begriffe wie „Endkampf“ und „am rechten Ort“ verstärkt wurde. Nach stRsp des EGMR kann die spezielle Bedeutung, die dem Begriff „Nazi“ in Österreich beigemessen wird, den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen; die Auffassung, dass dies auch für die Verwendung des Hakenkreuzes (anstelle des Wortes „Nazi“) zu gelten hat, ist jedenfalls im vorliegenden Fall durchaus vertretbar, befasst sich doch der Beklagte in dem weiterführenden mit der Kurzdarstellung verlinkten Beitrag explizit mit „Nazimusik“ und „Neonazimusik“, welche in der von der Erstklägerin betriebenen Veranstaltungshalle aufgeführt und vom „Land Tirol“, das vom Beklagten offensichtlich mit der Zweitklägerin (einer politischen Partei) als ident angesehen wird, gefördert worden sein soll. Dass es bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag anzukommen hat, entspricht dabei durchaus der Rsp des OGH.


 


Die Bezeichnung als „Nazi“ ist eine Beleidigung und ein Werturteil. In die Ehre eines anderen eingreifende Werturteile auf der Basis eines unwahren Sachverhalts sind unzulässig; sie können auch nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen traten zwar im Herbst 2012 in der Veranstaltungshalle der Erstklägerin Musikgruppen auf, die nach Auffassung des Beklagten Nazi- bzw Neonazimusik spielen. Diese Konzerte wurden aber nicht von der Erstklägerin veranstaltet, die nur die Halle an den Veranstalter vermietet hatte. Der Geschäftsführer der Erstklägerin hatte zuvor auch nichts von einer allfälligen (rechtsextremen) Problematik dieser Gruppen gewusst. Eine Verbindung zwischen der Zweitklägerin und nationalsozialistischem Gedankengut beziehungsweise diesen Musikgruppen wird im Online-Beitrag vom Beklagten überhaupt nicht hergestellt. Das von den Vorinstanzen gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Verbot, das Logo der Erstklägerin durch Anbringung eines Hakenkreuzes zu verfälschen und das solcherart verfälschte Logo iVm den beiden Klägerinnen im Internet zu verwenden und zu verbreiten, entspricht somit der stRsp des OGH. Mit der Feststellung einer Haftung des Beklagten für alle Vermögensschäden, die der Erstklägerin aus diesem Verhalten entstehen, setzt sich die Revision inhaltlich nicht näher auseinander.


 


Dass die Vorinstanzen von der Parteifähigkeit der Zweitklägerin, einer Landesorganisation einer österreichweit tätigen politischen Partei, ausgegangen sind, entspricht ebenfalls der Rsp.

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