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Arbeitsrecht

VwGH: Reisegebühren bei Dienstzuteilung

Wenn § 22 Abs 3 RGV zum Tragen kommt, stehen Reisegebühren geß § 22 Abs 1 RGV nicht zu; § 22 Abs 3 RGV erfordert jedoch nicht nur das Bestehen einer öffentlichen Verkehrsverbindung, sondern auch, dass der Beamte diese an der überwiegenden Zahl seiner Arbeitstage auf Grund der zeitlichen Lagerung seines Dienstes auch nutzen kann

12. 11. 2014
Gesetze:

§ 22 RGV


Schlagworte: Reisegebühren, Verkehrsverbindung


GZ 2012/12/0025, 04.09.2012



Der Bf war Bezirksinspektor und wurde einer anderen Bezirksinspektion dienstzugeteilt. Diese Bezirksinspektion war mit der Bahn und Bus in etwa einer Stunde zu erreichen. Allerdings ging es sich zeitlich nicht aus, dass er mit der ersten Bahnverbindung seinen Dienst pünktlich um 7:00 Uhr antreten konnte. Er machte daher Reisegebühren gem § 22 Abs 1 RGV geltend. Die Dienstbehörde berief sich auf § 22 Abs 3 RGV.



VwGH: § 22 Abs 3 RGV kommt nur bei kumulativem Vorliegen zweier Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich zum einen, dass eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs 3 erster Satz RGV entspricht, und zum anderen, dass diese Verkehrsverbindung vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann.



Das von den Dienstbehörden zur Stützung ihres Standpunktes ins Treffen geführte hg Erkenntnis betrifft ausschließlich die oben erstgenannte Voraussetzung. Keinesfalls kann dem Erkenntnis aber entnommen werden, dass der genannte Zeitraum auch bei der Beurteilung der zweitgenannten Voraussetzung, also bei der Prüfung, ob die Verkehrsverbindung vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann, gleichfalls außer Betracht zu bleiben hätte. Eine solche Annahme wäre auch mit dem Zweck der zit Jud, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 22 Abs 1 und 2 RGV gem Abs 3 leg cit nur dann Platz greifen soll, wenn die Verkehrsverbindung - zumindest im Regelfall - vom Beamten zur rechtzeitigen Erreichung seiner Dienststelle auch tatsächlich benutzbar ist, nicht zu vereinbaren.

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