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Arbeitsrecht

VwGH: Sonderurlaub zum Besuch eines Fortbildungsseminars

Wenn der Dienstgeber für ein Fachgebiet ein geeignetes internes Seminar anbietet, dann hat der private Besuch eines externen Seminars einen unerwünschten Lenkungseffekt und ist die Versagung der Gewährung eines Sonderurlaubs für den Besuch eines solchen Seminars nicht zu beanstanden

12. 11. 2014
Gesetze:

§ 74 BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Sonderurlaub, Seminar, Fortbildung


GZ 2012/12/0002, 10.10.2012



Der Bf hatte die Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch eines unentgeltlichen Fortbildungsseminars für Kommunikation beantragt. Dies wurde ihm abgelehnt. Die Ablehnung wurde ua mit einem geeigneten internen Kommunikationsseminar begründet, welches er besuchen könne.



VwGH: Wenn der Bf rügt, im angefochtenen Bescheid würden keine wie immer gearteten, gegen die Bewilligung des beantragten Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen Interessen ins Treffen geführt, ist ihm entgegen zu halten, dass ein solches dienstliches Interesse in der Förderung des Besuches der vom Rechnungshof angebotenen internen Seminaren liegt, wobei eine großzügige Praxis bei der Genehmigung externer Seminare einen in diesem Zusammenhang aus der Sicht der Dienstbehörde unerwünschten Lenkungseffekt iSe Abnahme des Interesses der Beamten an der Teilnahme an internen Seminaren zur Folge hätte.



Wenn der Bf schließlich kritisiert, dass die von ihm angestrebten Seminare unentgeltlich seien, während der Rechnungshof entgegen seiner grundsätzlichen Zielsetzungen nunmehr ein "teures eigenes Seminar" anbiete, ist ihm entgegen zu halten, dass es eine vom VwGH auch im Zuge dieses Verfahrens nicht zu beurteilende Zweckmäßigkeitsfrage darstellt, ob eine Dienstbehörde - sei es auch aufwändige - eigene Seminare anbietet. Tut sie dies aber, besteht ein eminentes dienstliches Interesse daran, dass diese Seminare auch von den Dienstnehmern besucht werden.

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