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Sozialrecht

VwGH: Überschreitung der zweifachen Studienzeit – zeitliche Zuordnung von Studienleistungen iZm Studienbeihilfe

Eine Prüfung, die nach Beginn des Sommersemesters abgelegt wird, ist dem vorangegangenen Wintersemester nicht mehr zuzurechnen

12. 11. 2014
Gesetze:

§ 20 StudFG, § 13 StudFG, § 52 UG


Schlagworte: Studienbeihilfe, günstiger Studienerfolg, Überschreitung der zweifachen Studienzeit, zeitliche Zuordnung von Studienleistungen


GZ 2012/10/0045, 17.09.2014


 


Die belBeh begründete ihre Auffassung des Nicht-Vorliegens eines günstigen Studienerfolges gem § 20 Abs 2 StudFG damit, dass § 13 Abs 2 StudFG unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne verstünde, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt sei. Die hierfür maßgebliche Studienvorschrift sei das UG 2002, insbesondere § 52, sowie die vom Senat zu erlassenden näheren Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.


 


Dementsprechend habe der Senat der Universität Wien für das Wintersemester 2009/10 ua das Ende des Wintersemesters mit 31. Jänner 2010, den Beginn des Sommersemesters mit 1. März 2010 festgelegt. Prüfungen, die in der vorlesungsfreien Zeit abgelegt würden, seien dem vorangegangenen Semester zuzurechnen. Da das Sommersemester 2010 am 1. März begonnen habe, könnten daher ab dem 1. März abgelegte Prüfungen nur dem Sommersemester zugerechnet werden, unabhängig davon, dass die Inskriptionsfrist an der Universität Wien am 15. März 2010 geendet habe.


 


Da die gesetzliche Studienzeit des ersten Studienabschnittes des vom Bf betriebenen Studiums vier Semester betragen habe, habe der Bf mit der Ablegung der Diplomprüfung nach Beginn des zehnten Semesters des Studiums die zweifache Studienzeit des ersten Studienabschnittes (acht Semester) zuzüglich eines Semesters (neun Semester), wenn auch nur um wenige Tage, überschritten. Damit sei der Tatbestand des § 20 Abs 2 StudFG erfüllt und liege ein günstiger Studienerfolg gem § 6 Z 3 StudFG nicht vor.


 


Der Bf bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides dagegen im Wesentlichen vor, dass die von der belBeh herangezogenen Bestimmungen des § 52 UG und die Rechtsakte des Senates der Universität Wien zur Festlegung von Beginn und Ende der Semester als jeweilige Studienvorschriften iSd § 13 Abs 2 StudFG nicht einschlägig wären. Die Systematik der Regelung des § 13 Abs 2 StudFG setze vielmehr voraus, dass ein bestimmtes Datum auch einem bestimmten Semester zuordenbar sei, ansonsten die Regelung in verfassungswidriger Weise unbestimmt wäre, wenn etwa eine im Februar abgelegte Prüfung weder dem Winter- noch dem Sommersemester zurechenbar wäre.


 


Nach Auffassung des Bf sei vielmehr Rückgriff auf § 62 Abs 3 UG zu nehmen, wonach sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters erstreckt, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist. Gem § 61 Abs 2 UG beginne mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April ende. Bei diesen Regelungen handle es sich um die tatsächlich einschlägigen jeweiligen Studienvorschriften iSd § 13 Abs 2 StudFG, was sich zuletzt auch aus § 74 Abs 4 UG ergebe, wonach Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt würden, absolut nichtig seien. Nach Auffassung des Bf sei hinsichtlich der zeitlichen Zuordenbarkeit von Prüfungen auf die Wirkung der Fortsetzungsmeldung abzustellen, welche wiederum an die Gliederung des Studienjahres im Semester anknüpfe. Die Wirkung der Fortsetzungsmeldung umfasse gem § 62 Abs 3 UG ein Semester und erstrecke sich stets auch einige Zeit in das nächstfolgende Semester; konkret erstrecke sich die Wirkung der Fortsetzungsmeldung für ein Wintersemester bis 30. April des folgenden Semesters. Dass die relevanten Zeiträume nicht scharf voneinander abgegrenzt wirkten, sondern sich vielmehr überschnitten, würde den Umstand berücksichtigen, dass Prüfungen oftmals im Haupttermin am Ende eines Semesters und im Nebentermin am Beginn und Verlauf des folgenden Semesters abgehalten würden.


 


Der von der belBeh im angefochtenen Bescheid herangezogene § 52 UG habe hingegen vor Augen, die Ferien, also die lehrveranstaltungsfreie Zeit, von der Vorlesungszeit abzugrenzen. Die dadurch festgelegten zeitlichen Determinanten seien ua deshalb ungeeignet, eine Prüfung exakt einem Semester zuzuordnen, weil dieses System völlig starr wäre und auf die Verwaltungspraxis keinerlei Rücksicht nehmen würde, nach welcher Prüfungen, die dem Studieninhalt eines bestimmten Semesters zuordenbar wären, eben auch zu Beginn des nächstfolgenden Semesters abgehalten werden würden.


 


Die belBeh trat in ihrer Gegenschrift der Beschwerde damit entgegen, dass das UG und das StudFG unterschiedliche Regelungssachverhalte zum Gegenstand hätten. Während das UG etwa organisations- und studienrechtliche Sachverhalte zu regeln habe, regle das StudFG für einen Teil der Studierenden, nämlich sozial bedürftige Studierende mit günstigem Studienerfolg, die Anspruchsvoraussetzungen für eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Studienbeihilfe. Nach Auffassung der belBeh habe es auf die Studienförderung keine Auswirkung, wenn nach dem UG für andere Rechtsfolgen (Erstreckung der Wirkung der Fortsetzungsmeldung) Nachfristen festgelegt würden.


 


VwGH: Der VwGH teilt die Auffassung der belBeh, dass die vom Bf am 5. März 2010 abgelegte und den ersten Studienabschnitt beendende Prüfung dem Sommersemester 2010, sohin im zehnten Semester seines Studiums, zuzurechnen ist und zwar aus folgenden Erwägungen:


 


Gem § 20 Abs 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg (der eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe darstellt) ua nicht vor, wenn der Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. Gem § 13 Abs 2 StudFG ist unter der vorgesehenen Studienzeit eine in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung ua eines Studienabschnittes festgelegt ist.


 


Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Studienrecht für die Auslegung des StudFG nur dann von Bedeutung, wenn das StudFG an im Studienrecht geregelte Sachverhalte anknüpft, ohne ausdrücklich oder zumindest erschließbar selbst eine abweichende Regelung zu treffen.


 


Der belBeh ist darin nicht entgegen zu treten, wenn sie sich zur Auslegung des § 13 Abs 2 StudFG als maßgebliche Studienvorschrift zunächst auf § 52 UG sowie die aufgrund dessen vom Senat zu erlassenden Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit beruft.


 


Aus diesen Regelungen erhellt, dass jedenfalls eine Prüfung, die nach Beginn des Sommersemesters abgelegt wird, dem vorangegangenen Wintersemester nicht mehr zuzurechnen ist, sofern nicht eine Gegenteiliges anordnende Norm besteht. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Bestimmung allerdings. Auch den Bestimmungen über die Fortsetzungsmeldung, auf die sich der Bf beruft, ist keine Regelung zu entnehmen, wonach die während der Frist für die Fortsetzungsmeldung abgelegte Prüfung als im vorangegangenen Wintersemester abgelegt zu gelten hätte.


 


Dazu kommt, dass auch die vom Bf behauptete Unbestimmtheit der Regelung über in der vorlesungsfreien Zeit abgelegte Prüfungen, aus welcher er die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation des § 13 Abs 2 StudFG abzuleiten sucht, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.


 


Zwar ist die zeitliche Zuordnung von Studienleistungen außerhalb der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht (mehr) ausdrücklich geregelt, eine solche ist aber aus dem StudFG iSd oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Rsp erschließbar.


 


Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist für den Nachweis des günstigen Studienerfolges gem § 20 Abs 2 iVm § 6 Abs 3 StudFG mit dem Ende der an das Wintersemester 2009/10 anschließenden Ferien endete und dass daher die am 5. März 2010 absolvierte Prüfung dem Sommersemester 2010 zuzurechnen ist.

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