Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen; im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist
§ 13 AVG, §§ 63 AVG
GZ Ra 2014/19/0018, 24.06.2014
VwGH: Das Verwaltungsgericht ist von der Rsp des VwGH, wann entschiedene Rechtssache vorliegt, nicht abgewichen. Soweit der Revisionswerber auf die von ihm erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Urkunde abstellt, ist ihm zu erwidern, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.