Für Klagen außerhalb des Mahnverfahrens und die Erhebung von Rechtsmitteln ist gem § 43 Oö GemO ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich
§ 6 ZPO, § 43 Oö GemO, § 56 Oö GemO, § 58 Oö GemO
GZ 6 Ob 7/13t, 23.05.2013
OGH: Das Fehlen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung ist gem § 6 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rechtsmittelgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen. Der OGH hat dabei mit Senatsbeschluss zu entscheiden.
Gesetzlich nicht gehörig vertreten ist auch eine Gemeinde, wenn nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist, dieser aber nicht vorliegt. Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die Gemeindeordnung für Urkunden vorsieht, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt. Hingegen handelt es sich beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den eine GemO regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreibt.
Wird eine der Oö GemO unterliegende Gemeinde geklagt oder sonst von Dritten belangt, so ist zwar der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde nach außen hin jene Person, die zum Empfang der Schriftsätze und Erklärungen zuständig ist; im Rahmen dieser Zuständigkeit hat der Bürgermeister auch die Vertretungsmacht, alles zu veranlassen, was zur Wahrung der Interessen der Gemeinde notwendig ist. Damit bedurfte es im Passiv-Verfahren erster und zweiter Instanz (Rechtsmittelbeantwortung) keiner Beschlussfassungen durch weitere Organe der beklagten Gemeinde.
Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat aber der Bürgermeister einer der Oö GemO unterliegenden Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. Damit bedarf aber die Einbringung von Klagen ebenso wie die Erhebung von Rechtsmitteln (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats, unterliegen sie doch der Generalklausel des § 43 Abs 1 Oö GemO.