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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Fahrtkostenzuschuss zählt zu den Einkünften iSd § 8 KBGG

Der in Form einer „Einmalzahlung“ vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gewährte Fahrtkostenzuschuss kann wegen des Zusammenhangs mit dem laufenden Entgelt bei Errechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG) nicht als „sonstiger Bezug“ nach § 67 EStG angesehen werden, sondern ist als laufender Bezug bei Errechnung der Zuverdienstgrenze in Ansatz zu bringen (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG)

10. 11. 2014
Gesetze:

§ 8 KBGG, § 2 KBGG, § 31 KBGG


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung, Einmalzahlung, Fahrtkostenzuschuss


GZ 10 ObS 136/12d, 17.12.2012


 


OGH: Fahrtkosten (Ersatz der Fahrten zum Arbeitsort) stellen ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar und sind daher bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für monatlich mit dem Arbeitslohn ausbezahlte Fahrtkostenzuschüsse. Da nur der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit gilt, sind zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gem § 2 Abs 2 EStG von den Einnahmen die Werbungskosten gem § 16 EStG in Abzug zu bringen. Darunter fällt ua die Pendlerpauschale. Auf diesem Weg werden die mit den Fahrten verbundenen Aufwendungen neben dem Verkehrsabsetzbetrag auch durch die Pendlerpauschale abgegolten.



Allein der Umstand, dass die Fahrtkosten vom Arbeitgeber nicht monatlich, sondern nur einmal im Jahr abgegolten werden, führt nicht dazu, dass der Fahrtkostenersatz für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den steuerbegünstigten sonstigen Bezügen iSd § 67 EStG gehört.



Die vom Arbeitgeber einmal jährlich gewährte Fahrtkostenvergütung unterscheidet sich nur scheinbar von den laufenden Bezügen. Die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind aber durch die laufende Dienstverrichtung veranlasst und mit dieser daher eng verbunden. Erhielt die Klägerin daher Reisekostenvergütungen, so können diese mit Rücksicht auf ihren engen Zusammenhang mit den mit laufenden Bezügen honorierten Dienstleistungen nur ebenfalls als laufende Bezüge gewertet werden

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