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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: HVertrG – zur Beurteilung eines aliquoten Anspruchs auf Mandanten-Bonifikation bei Beendigung des Vertragsverhältnisses während des betreffenden Produktionsjahres (Kalenderjahres) bzw bei einem unterjährigen Wechsel vom Teamleiter zum Wirtschaftsberater

Die Mandanten-Bonifikation steht auch bei unterjähriger Beendigung (bzw bei unterjährigem Wechsel vom Teamleiter zum Wirtschaftsberater) für den Zeitraum bis zur Beendigung (zum Wechsel) des Vertragsverhältnisses (aliquot) zu

10. 11. 2014
Gesetze:

§ 8 HVertrG


Schlagworte: Handelsvertreter, Agentenvertrag, Mandanten-Bonifikation, Beendigung, unterjähriger Wechsel


GZ 9 ObA 76/14p, 25.09.2014


 


OGH: Auch wenn man annimmt, dass für die Mandanten-Bonifikation als „anderes“ Entgelt die teilweise zwingenden Regelungen für Provisionen (vgl insbes § 9 Abs 2 und 3 HVertrG iVm § 27 HVertrG) nicht anwendbar sind, zeigen sie doch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Vergütung (§ 8 HVertrG - Provisionen und sonstige Entgelte) des Handelsvertreters in einem Zusammenhang mit dem dem Unternehmer zugekommenen Vorteil aus der Tätigkeit des Handelsvertreters steht. Es soll grundsätzlich dessen „verdienstliche“ Tätigkeit nach deren Erbringung vergütet werden.


 


Die Möglichkeit einer Aliquotierung der Bonifikation ergibt sich aus der Entscheidung 8 ObA 19/11v, in der im Rahmen einer Stufenklage das Rechnungslegungsbegehren einer Wirtschaftsberaterin bezüglich ihrer Wirtschaftsberater-Bonifikation für den Zeitraum 1. 1. 2007 bis 17. 10. 2007 (= Tag der sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin) zu beurteilen war. Die Rechtssache wurde zur Erörterung der Vertragsgrundlage und der konkreten Abrechnungsmodalitäten an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Anspruch scheiterte aber nicht daran, dass das Vertragsverhältnis von der Klägerin in jenem Jahr beendet worden war, für das sie die (aliquote) Bonifikation begehrte.


 


Dass es sich in jenem Fall um eine Wirtschaftsberater-Bonifikation und im vorliegenden Fall um eine Mandanten-Bonifikation handelt, schadet nicht, weil beide Bonusleistungen von der Zahl der produzierten Einheiten abhängen. Ein von der Leistung eines Agenten unabhängiger Treuebonus wird mit der Mandanten-Bonifikation hingegen nicht gewährt.


 


Anders als in der Entscheidung 9 ObA 107/10s war der vorliegende Agentenvertrag im gesamten Produktionsjahr 2008 aufrecht und wurde nicht unterjährig aufgelöst. Zur Jahreshälfte 2008 erfolgte jedoch ein Funktionswechsel des Klägers, mit dem sich auch die Voraussetzungen für die Mandanten-Bonifikation änderten. Dass der Kläger in der zweiten Jahreshälfte 2008 keinen Anspruch als Wirtschaftsberater erworben hat, ist unstrittig. Der Kläger hat die Abweisung von weiteren 4.142,16 EUR sA auch nicht weiter bekämpft.


 


Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass es für den Anspruch des Klägers auf eine Mandanten-Bonifikation alleine auf die Funktion des Klägers als Wirtschaftsberater zum 31. 12. 2008 anzukommen habe, in der er nicht die nötigen Einheiten erreicht habe. Diese Voraussetzung lässt sich jedoch aus der Vereinbarung nicht ableiten:


 


Gem Punkt 1.2. der Details zur Mandanten-Bonifikationsberechnung gebührt die Mandanten-Bonifikation jenen Agenten, die zum letzten Tag eines Produktionsjahres die Karrierestufe Wirtschaftsberater, Teamleiter oder Teammanager erreicht haben. Das trifft auf den Kläger für das Jahr 2008 zu (die Unwirksamkeit der weiteren Voraussetzung eines aufrechten ungekündigten Vertragsverhältnis zum 31. 12. des Folgejahres stellt die Beklagte zurecht nicht in Frage). Lediglich der Anspruch von Wirtschaftsberatern hängt zusätzlich davon ab, dass sie auch die erforderlichen Mindesteinheiten erzielt haben. Aus der entsprechenden Vertragsklausel geht jedoch nicht hervor, dass ein Agent jene Funktion, in der er bereits einen Bonifikationsanspruch erwirtschaftet hat, auch noch am letzten Tag des Produktionsjahres innehaben müsste, widrigenfalls er einen bereits erworbenen Anspruch wieder verlieren würde. Dem widerspräche auch das oben dargelegte Prinzip, dass eine verdienstliche Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten ist. Indirekt geht auch die Beklagte selbst davon aus, wenn sie gar nicht weiter in Zweifel zieht, dass der Bonifikationsanspruch auf Basis der im gesamten Jahr 2008 erzielten 1.105 Einheiten - und nicht bloß auf Basis der in der zweiten Jahreshälfte erzielten 213,25 Einheiten - zu berechnen ist.


 


Nichts anderes ergibt sich, wenn man bedenkt, dass der Kläger den bis 30. 6. 2008 erworbenen Anspruch auf Mandanten-Bonifikation auch dann beibehalten hätte, wenn er seine Funktion nicht gewechselt, in der zweiten Jahreshälfte 2008 aber keine Einheiten mehr erwirtschaftet hätte oder wenn er noch in der Funktion des Teamleiters gekündigt hätte. Vielmehr hat das Erstgericht richtig gefolgert, dass der Kläger im Fall einer „Herabstufung“ nicht schlechter gestellt werden könne als wenn er nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen wäre. Das Ergebnis, dass der in der ersten Jahreshälfte 2008 vom Kläger erwirtschaftete Anspruch auf eine Mandanten-Bonifikation wieder wegfiele, hat danach weder eine vertragliche noch eine sonstige sachliche Grundlage.


 


Umstände, aus denen die Beklagte auf einen Verzicht des Klägers auf den einmal verdienten Anspruch schließen hätte dürfen, liegen nicht vor.


 

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