Die in der (dem Arbeitsvertrag als Vertragsschablone zugrunde liegenden) Dienstordnung einer Landes-Landwirtschaftskammer enthaltene Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Pensionsantrittsalter endet, das nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich festgesetzt ist, bewirkt eine Diskriminierung der betroffenen Arbeitnehmerin wegen des Geschlechts
§ 26 GlBG, § 17 GlBG, § 12 GlBG, RL 76/207/EWG idF RL 2002/73/EG
GZ 8 ObA 69/13z, 26.06.2014
OGH: Dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dem EU-Beitritt Österreichs vereinbart wurde, ändert daran nichts, weil ein befristeter Arbeitsvertrag seine Rechtswirkung nicht mit der Unterzeichnung erschöpft, sondern sie während der gesamten Vertragsdauer fortsetzt bzw erzeugt.