„Dieselben Gründe“ iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO sind bei Vorliegen eines Begründungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO dann gegeben, wenn konkret der dieselbe Tat betreffende Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen beim Begünstigten in gleicher Weise mangelhaft ist wie beim Nichtigkeitswerber
§ 281 StPO, § 290 StPO
GZ 15 Os 149/13w, 11.12.2013
OGH: Derselbe Grund, auf dem die Verfügung zu Gunsten des Erstangeklagten beruht, kommt auch dem Angeklagten Markus Ka***** zustatten, der selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat, weil hier konkret der dieselbe Tat (§ 12 StGB; A./II./) betreffende Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen bei diesem Angeklagten in gleicher Weise mangelhaft (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist wie beim Nichtigkeitswerber.
Demnach war aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) das Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt zu bleiben hatte, in den Schuld- und Strafaussprüchen beider Angeklagter, demgemäß auch der Beschluss gem § 494a StPO aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.