Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite können einer über den bloßen Verweis auf den objektiven Hergang hinausgehenden Begründung im Urteil bedürfen
§ 281 StPO, § 270 StPO
GZ 15 Os 149/13w, 11.12.2013
OGH: Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet sind. Wenngleich aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können, bedürfen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hier einer über den bloßen Verweis auf den objektiven Hergang hinausgehenden Begründung im Urteil, zumal der Angeklagte sich stets leugnend verantwortet hatte und zu A./II./ einige zugesicherte Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, sodass sich bloß aus dem äußeren Geschehen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerade nicht (laut Ersturteil: „zwingend“) ableiten lassen. Dies gilt ebenso für B./I./ und B./II./, weil, wie die Mängelrüge zutreffend ausführt, angesichts der konkreten Situation (Versprechen späterer Zahlung des gerade in die Selbstständigkeit getretenen Angeklagten) der Tatvorsatz einer genaueren Erörterung zu unterziehen gewesen wäre.