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Zivilrecht

OGH: Ersitzung eines Wegerechts iZm Absperrung des Wegs

Der gute Glaube geht nicht nur dann verloren, wenn der Besitzer positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, sondern schon dann, wenn er auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste, er also solche Umstände erfährt, die zu solchen Zweifeln Anlass geben; dafür genügt bei Besitz eines Wegerechts schon das Aufstellen einer Tafel „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ durch den Ersitzungsgegner, umso mehr das Absperren eines Wegs

10. 11. 2014
Gesetze:

§§ 1452 ff ABGB, §§ 472 ff ABGB


Schlagworte: Ersitzung, Servitut, Wegerecht, Absperrung des Wegs, redlich


GZ 4 Ob 123/14p, 17.09.2014


 


OGH: Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht die Beweisrüge zur Absperrung des Wegs zu erledigen haben. Übernimmt es die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichts, so wäre eine allenfalls zuvor ersessene Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB erloschen, und eine begonnene Ersitzung wäre nicht weitergelaufen. Denn selbst wenn die Klägerin trotz der Absperrung Nutzungshandlungen gesetzt hätte, wäre ihr Rechtsbesitz nicht mehr redlich gewesen. Der gute Glaube geht nämlich nicht nur dann verloren, wenn der Besitzer positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, sondern schon dann, wenn er auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste, er also solche Umstände erfährt, die zu solchen Zweifeln Anlass geben. Dafür genügt bei Besitz eines Wegerechts schon das Aufstellen einer Tafel „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ durch den Ersitzungsgegner, umso mehr das Absperren eines Wegs. Bleibt es daher bei dieser Feststellung, wäre die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen.

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