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Zivilrecht

OGH: Einstweiliger Entzug der Obsorge bei Selbstmorddrohung

Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern

10. 11. 2014
Gesetze:

§ 176 ABGB aF, § 181 ABGB, § 107 AußStrG


Schlagworte: Familienrecht, Entzug der Obsorge. Einstweilige Verfügung


GZ 3 Ob 240/12h, 20.02.2013


 


OGH: Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden. Ein Eingriff in ein bestehendes Obsorgerecht setzt nach § 176 Abs 1 ABGB (jetzt § 181 ABGB idF KindNamRÄG 2013) eine Gefährdung des Kindeswohls durch Verhalten des Obsorgeberechtigten voraus. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn Obsorgepflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden. Liegt eine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vor, die sofortige und rasche Maßnahmen erfordert, ist eine einstweilige Anordnung nach § 107 AußStrG zu treffen. Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme ist beispielsweise, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche konkrete Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustands zwingend geboten erscheinen; es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird.


 


Nicht ernst gemeinte Selbstmorddrohungen, um den Vater unter psychischen Druck zu setzen, mögen charakterliche Schwächen der Mutter offenbaren, nicht jedoch eine akute Gefährdung des Kindeswohls (iSe Erziehungsunfähigkeit) zu verwirklichen, dies jedenfalls solange nicht feststeht, dass ein anwesendes Kleinkind derartige Äußerungen/Vorgänge überhaupt verstanden hat. Da aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein muss, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird, bedarf es auch der Kenntnis der näheren Umstände und wahren Motive sowie einer zeitlichen Einordnung der Drohungen und allfälligen Versuche, um eine solche negative Prognose aktuell treffen zu können. Schon deshalb bildet das festgestellte Trinken eines Abflussreinigers für sich allein keinen tauglichen Grund für eine (sofortige) Entziehung der Obsorge.

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