Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus; um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es nämlich erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen
§ 179 ABGB, § 180 ABGB, § 138 ABGB
GZ 3 Ob 128/14s, 21.08.2014
OGH: Die Entscheidung über die Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der idR keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rsp oder das Kindeswohl verletzt wurden.
Zwar soll im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Entscheidend ist aber, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Nach dem hier anzuwendenden § 180 Abs 2 ABGB ist die Antwort auf die Frage, welchem Elternteil nach Ende der Ehe die Obsorge zu übertragen ist, allein am Kindeswohl zu orientieren, ohne dass es - anders als in den hier nicht relevanten Fällen der §§ 181 f ABGB - einer Kindeswohlgefährdung bedarf, um die alleinige Obsorge eines Elternteils anzuordnen.
Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es nämlich erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.
Angesichts der gegebenen Umstände - zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestand keine gemeinsame Gesprächsbasis zwischen den Eltern und diese Situation hat sich nicht beruhigt - ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Obsorge beider Eltern nicht dem Kindeswohl entspricht, durchaus vertretbar. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einzuleiten ist.
Im Hinblick auf die eingeschränkte Erziehungs- und Empathiefähigkeit der Mutter ist die Betrauung des Vaters mit der Obsorge nachvollziehbar.