Sollte nach entsprechenden Erhebungen des Gerichtes eine andere geeignete Person iSd § 279 Abs 3 zweiter Satz ABGB nicht als Sachwalter tätig werden können, so ist ein - möglichst erfahrener - Rechtsanwalt oder Notar oder ein solcher Berufsanwärter zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter zu bestellen; ein Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden
§ 268 ABGB, § 279 ABGB
GZ 7 Ob 184/12b, 14.11.2012
OGH: § 279 ABGB benennt jene Personen, die in der dort angeführten Reihenfolge für eine Bestellung als Sachwalter potentiell in Frage kommen. Nach diesem „Stufenbau“ bei der Sachwalterbestellung ist primär eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahestehenden Person empfohlene Person heranzuziehen. Sekundär ist jemand zum Sachwalter zu bestellen, der der betroffenen Person nahe steht. Falls eine solche Person nicht verfügbar ist, ist - mit dessen Zustimmung - der örtlich zuständige Sachwalterverein zu bestellen. Ist ein Vereinssachwalter - etwa mangels freier Kapazitäten - nicht verfügbar, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen.
Nur wenn besondere Rechtskenntnisse notwendig sind, ist die unmittelbare Bestellung einer Person aus der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Notare (oder Berufsanwärter) zulässig. Ebenso ist ein geeigneter Verein unmittelbar zu bestellen, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind, wie insbesondere sozialarbeiterische oder psychologische Fähigkeiten oder der Umgang mit besonders schwierigen Personen. Aber auch hier kann die Bestellung des Vereins nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
Selbst wenn überwiegend sozialarbeiterische und psychologische Kenntnisse des Sachwalters erforderlich sein sollten, erscheint es zweckmäßig, entweder einen insoweit erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar heranzuziehen oder danach zu trachten, eine andere geeignete Person iSd § 279 Abs 3 zweiter Satz ABGB (zB Sozialarbeiter, Sozialpädagoge) zu finden. Auf Grund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besteht eine Verpflichtung des Gerichts nachzuforschen, ob eine solcherart geeignete Person vorhanden ist.