Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben; damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet
§ 1041 ABGB, § 1096 ABGB
GZ 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
OGH: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gem § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. „Sache“ ist dabei im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen: Darunter fallen nicht nur körperliche Sachen, Forderungsrechte und Namensrechte, sondern auch Arbeitsleistungen und die „Immaterialgüter“, die kraft des dem Berechtigten hier von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwendung zum Nutzen des Inhabers zulassen, wie Marken-, Patent- und Urheberrechte.
§ 1041 ABGB bezeichnet den „Eigentümer“ der Sache als Anspruchsberechtigten. Damit wird ausgedrückt, dass jener anspruchsberechtigt ist, dem das verwendete Rechtsgut ausschließlich zugewiesen ist. Eine solche Zuweisung bewirken insbesondere absolute Rechte, aber auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. „Verwendung“ ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechts widersprechende Nutzung. Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung dem Berechtigten vorbehalten war und der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten konnte.
Nach Bollenberger ist vom Vorliegen einer Zuweisung des Leistungsgegenstands im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger an den Gläubiger (Zuweisung inter partes) immer nur dann auszugehen, wenn vom Gläubiger gegen den Schuldner zwecks Erlangung des Leistungsgegenstands auch Naturalexekution geführt werden könnte; darüber hinaus sei dann, wenn sich die Forderung nicht auf die Verschaffung eines „Wertträgers“ beziehe - wie dies insbesondere bei Unterlassungsverpflichtungen der Fall ist- auch auf den Inhalt der vertraglichen Pflicht sowie die Verletzungsintensität abzustellen.
Im vorliegenden Fall scheitert ein Verwendungsanspruch der Erstklägerin am Zuweisungsgehalt des vertraglich vereinbarten Zustimmungsrechts bzw Vetorechts. Die Beklagte überschritt nicht vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache, die zu einem Unterlassungsanspruch und damit zu einem Verwendungsanspruch führen würden. Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte dar. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut.
Der Verweis auf bereicherungsrechtliche Ansprüche nach dem UrhG, dem PatG oder dem MSchG überzeugt nicht, weil es sich bei den dort geschützten Rechten um absolute Rechte handelt, sodass diese gesetzlichen Sonderbestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat auch kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Erstklägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung verletzt, jedoch nicht einen der Erstklägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet.
Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zur Judikatur zur Ausnützung von Arbeitsleistungen (4 Ob 62/07g). Diese Judikatur betrifft die Ausnützung einer fremden Arbeitsleistung und ein wettbewerbs- oder sittenwidriges Verhalten. Demgegenüber vermietete die Beklagte im vorliegenden Fall eigene Flächen und nützte nicht eine Leistung der Erstklägerin aus, sondern verstieß bloß gegen den der Erstklägerin zustehenden Zustimmungsvorbehalt.
Der von der Erstklägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht im Manuskript vorgelegte, zur Veröffentlichung in einer Festschrift vorgesehene, offenbar (trotz fehlenden diesbezüglichen Hinweises) iZm dem vorliegenden Verfahren entstandene Aufsatz von Vonkilch (Zur Bereicherungsabschöpfung bei Verletzung eines mietvertraglichen Konkurrenzschutzes) beschränkt sich auf die Behauptung, in der vorliegenden Konstellation sei „zweifellos“ ein Bereicherungsanspruch zu bejahen. Durch den Vertrag sei dem Mieter vom Vermieter die Vermögensposition zugewiesen worden, im räumlichen Geltungsbereich des Konkurrenzschutzes die mit dem Betrieb der jeweiligen Unternehmenssparte verbundenen Erwerbs- und Gewinnerzielungschancen exklusiv nutzen zu können; diese seien für den Mieter gewissermaßen „reserviert“. Durch diese Auffassung werden aber die Grenzen zwischen Schadenersatz- und Bereicherungsrecht verwischt; die erforderliche Identität zwischen dem von der Beklagten „verwendeten“ und den Klägern ausschließlich zugewiesenen Rechtsgut wird damit nicht dargetan.
Zusammenfassend steht der Erstklägerin als Bestandnehmerin bei Verletzung des bedungenen Gebrauchs, worunter auch das Konkurrenzverbot zu subsumieren ist, nur das Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und - bei Verschulden - auf Schadenersatz zu, nicht jedoch auch ein zusätzlicher bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch. Dem schutzwürdigen Interesse der Erstklägerin an Beweiserleichterungen ist durch § 273 ZPO Rechnung zu tragen, nicht jedoch durch Einräumung eines systemfremden bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Abschöpfung des durch die vertragswidrige Weitervermietung erzielten Entgelts.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Argumentation der Erstklägerin, ihr stünde ein Entgelt für die Zustimmung zur Vermietung zu, in Widerspruch zu ihrem gleichzeitig erhobenen Schadenersatzbegehren steht, worin sie Schadenersatz für die Vermietung trotz fehlender Zustimmung begehrt.