Verletzt ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten (zB Informationspflichten) und ist dies für das Vorverfahren kausal, so kann es zu einer Haftung für die Kosten des Vorprozesses kommen
§§ 1295 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB
GZ 4 Ob 91/14g, 24.06.2014
Ein Werkunternehmer schob die Verantwortung für seine eigene Schlechterfüllung auf ein drittes Unternehmen, was zum Prozessverlust des Bestellers gegen den Dritten führte.
OGH: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Das gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess.
Zwar führt die Schlechterfüllung eines Vertrags regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten, weil ein solcher Schaden im Allgemeinen außerhalb des Schutzzwecks des Vertrags oder des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt. Allerdings sind solche Prozesskosten durch die Schlechterfüllung adäquat verursacht.
Nur wenn ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten des Vorprozesses kommen. Eine solche Haftung wird bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten bejaht, etwa Informationspflichten. Dabei ist anhand einer am konkreten Vertragszweck ausgerichteten individualisierenden Betrachtung zu prüfen, ob die verletzte Verpflichtung gerade den konkret geltend gemachten Schaden verhindern sollte.