Zur Vermeidung einer Bereicherung des Anlegers sind Konkurs- und Entschädigungsforderung wechselseitig anzurechnen; von der Anrechnung ist nur jener Teil der Konkursforderung des Anlegers und damit auch nur der auf diesen Teil entfallende Teil der Konkursquote betroffen, der den garantierten Höchstbetrag von 20.000 EUR nicht übersteigt
§ 23b Abs 2 WAG 1996, § 76 Abs 6 WAG 2007, § 93 Abs 2 BWG
GZ 6 Ob 49/13v, 04.07.2013
OGH: Unstrittig handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch eines Anlegers gegenüber der Beklagten um eine eigene, von den Sondervorschriften über die Teilnahmeansprüche im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens losgelöste Forderung gegen die Sicherungseinrichtung. Dem Anleger stehen damit voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen - und Schuldner - zur Verfügung.
Zur Vermeidung einer Bereicherung des Anlegers sind Konkurs- und Entschädigungsforderung wechselseitig anzurechnen, von der Anrechnung ist nur jener Teil der Konkursforderung des Anlegers und damit auch nur der auf diesen Teil entfallende Teil der Konkursquote betroffen, der den garantierten Höchstbetrag von 20.000 EUR nicht übersteigt.
Die berechtigten Forderungen des Einlegers gegen die Sicherungseinrichtung müssen unabhängig davon gleich hoch sein, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden. Insb soll der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausbezahlt, so ist diese auf den Höchstbetrag anzurechnen, da ihm sonst mehr als dieser Garantiebetrag ungekürzt zukäme. Wird im umgekehrten Fall zuerst die Entschädigungsleistung ausbezahlt, so verringert dies die Forderung des Anlegers gegen den Gemeinschuldner bzw - wie hier - gegen die Liquidationsmasse des S*****-Fonds. Eine dort bereits angemeldete Forderung ist daher im der ausgezahlten Entschädigungsleistung entsprechenden Umfang zu reduzieren. Es ist daher der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist.