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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarrecht und Untragbarkeitsgrundsatz

Die Rsp ist vom „Untragbarkeitsgrundsatz“ abgegangen; daher ist auch beim gerichtlich strafbaren Konsum von Kinderpornographie im Einzelfall zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt ist; der mit der Dienstrechts-Novelle 2012 für die Verurteilung wegen solcher Straftaten eingeführte Ex-lege-Amtsverlust ist auf den Anlassfall noch nicht anzuwenden

05. 11. 2014
Gesetze:

§ 207a Abs 3 StGB, § 93 BDG, § 95 BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Entlassung, Amtsverlust, Kinderpornographie, Untragbarkeitsgrundsatz


GZ 2013/09/0059, 25.06.2013



Der Bf war wegen dem Konsum von Kinderpornographie strafgerichtlich verurteilt. Im Disziplinarverfahren ging es darum, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen war oder mit einer milderen Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden konnte.



VwGH: Der VwGH ist im E vom 14.11 2007, 2005/09/0115, von dem in der früheren Jud entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass § 93 Abs 1 erster Satz BDG die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens.


 


Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet: Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich alleine nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird.


 


Hinzuweisen ist noch auf den "dienstrechtlichen Amtsverlust" gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I Nr 120/2012 , welcher in Folge des Tatzeitraumes im vorliegenden Fall hier nicht zur Anwendung kommt, aber ab 2013 ein weiteres klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt: Gem § 20 Abs 1 Z 3a BDG idF dieser mit 1.1.2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gem den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf.

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