Der Vollzug des Erkenntnisses an sich ist noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird
§ 30 VwGG
GZ Ra 2014/08/0003, 11.06.2014
VwGH: Der Vollzug des Erkenntnisses an sich ist noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem VwGH im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.