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Verfahrensrecht

VwGH: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG

Der Vollzug des Erkenntnisses an sich ist noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird

05. 11. 2014
Gesetze:

§ 30 VwGG


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, unverhältnismäßiger Nachteil, bloßer Vermögensnachteil


GZ Ra 2014/08/0003, 11.06.2014


 


VwGH: Der Vollzug des Erkenntnisses an sich ist noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem VwGH im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

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