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Verfahrensrecht

VwGH: Art 144 B-VG und Art 133 B-VG

Hat der Revisionswerber gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den VfGH im Verfahren vor dem VwGH Revision an den VwGH erhoben, hatte der Revisionswerber damit sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom VfGH abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war

05. 11. 2014
Gesetze:

Art 144 B-VG, Art 133 B-VG


Schlagworte: Revision, Abtretung


GZ Ro 2014/11/0027, 21.08.2014


 


VwGH: Mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1441/2013-9, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den angefochtenen Bescheid ab und trat diese unter einem dem VwGH zur Entscheidung ab. Die abgetretene Beschwerde langte am 25. März 2014 beim VwGH ein. Der Revisionswerber hat gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den VfGH durch seine Vertreterin im Verfahren vor dem VwGH die am 12. Februar 2014 eingelangte und zur hg Zl Ro 2014/11/0027 protokollierte Revision an den VwGH erhoben.


 


Damit hatte der Revisionswerber sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom VfGH abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in dem gem § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

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