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Verfahrensrecht

OGH: Zur Kostenentscheidung nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG

Die Antragstellerin hat in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen; es entspricht daher der Billigkeit, dass ihr die im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revisionsrekurse entstandenen Kosten ersetzt werden.

03. 11. 2014
Gesetze:

§ 37 MRG


Schlagworte: Mietrecht, Außerstreitverfahren, Verfahrenskosten, Billigkeit


GZ 5 Ob 137/14d, 04.09.2014


 


OGH: Die Antragstellerin hat in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen. Es entspricht daher der Billigkeit, dass ihr die im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revisionsrekurse entstandenen Kosten ersetzt werden. Die Bemessungsgrundlage richtet sich im Zweifel jedoch nach § 10 Z 3 lit a) bb) RATG.

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