Die Antragstellerin hat in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen; es entspricht daher der Billigkeit, dass ihr die im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revisionsrekurse entstandenen Kosten ersetzt werden.
§ 37 MRG
GZ 5 Ob 137/14d, 04.09.2014
OGH: Die Antragstellerin hat in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen. Es entspricht daher der Billigkeit, dass ihr die im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revisionsrekurse entstandenen Kosten ersetzt werden. Die Bemessungsgrundlage richtet sich im Zweifel jedoch nach § 10 Z 3 lit a) bb) RATG.