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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anspruchsgebundenheit der einstweiligen Verfügung bei der actio confessoria

Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann nicht durch eine eV des Inhalts, dem Beklagten Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn der Kläger bereits eine Unterlassungsklage erheben kann

03. 11. 2014
Gesetze:

§ 381 EO, § 523 ABGB


Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung, Feststellungsklage, Unterlassungsklage, Dienstbarkeit, Servitut


GZ 1 Ob 7/13f, 07.03.2013


 


OGH: Das Klagebegehren der Servitutsklage (actio confessoria) nach § 523 ABGB geht, je nach den Verhältnissen des Falls, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit, ohne dass die sonst bei Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der verursachten Beeinträchtigung, c) auf Unterlassung künftiger Störungen, d) auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. Als Feststellungsklage sowie als Klage auf Einverleibung kann die konfessorische Klage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks, als Leistungsklage hingegen (mit den wahlweise auch kumulativ gestellten Begehren auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens) auch gegen dritte Störer erhoben werden.


 


Nach neuerer Rsp sind provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest dann ausnahmsweise iZm einem Feststellungsbegehren zulässig, wenn hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige, jedoch klagsweise noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken.


 


Hat aber der Kläger unter Berufung auf das ihm (behauptungsgemäß) zustehende Wegerecht vom Beklagten als Störer und Eigentümer der dienenden Liegenschaften die Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen ihrer Grunddienstbarkeit nicht begehrt, so sind die Voraussetzungen für eine provisorische Sicherungsmaßnahme iZm dem Feststellungsverfahren nicht erfüllt. „Hinter“ dem Feststellungsprozess „stecken“ insofern weder bedingte noch künftige und damit auch nicht noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche. Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann daher nicht durch eine eV des Inhalts, dem Beklagten Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn der Kläger bereits eine Unterlassungsklage erheben kann.

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